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PPWR beim Import aus China: Als Importeur die Erklärung selbst erstellen

Sie beziehen fertig verpackte Ware aus China oder einem anderen Drittland und verkaufen sie in der EU weiter – aber Ihr Lieferant liefert keine brauchbare PPWR-Erklärung, keine technische Dokumentation, oft nicht einmal ein vollständiges Datenblatt. Trotzdem bleibt die Pflicht bei Ihnen: Als Importeur tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die Verpackung PPWR-konform ist – unabhängig davon, was der Lieferant liefert oder verschweigt. Dieser Leitfaden erklärt Ihre Rolle, Ihre Pflichten und einen praktischen Weg, die Erklärung selbst zu erstellen.

Das Problem: Ware aus China, aber keine brauchbaren Papiere

In der Praxis sieht es fast immer gleich aus: Der chinesische Lieferant schickt eine Handelsrechnung, vielleicht ein technisches Datenblatt in fehlerhaftem Englisch – aber keine EU-Konformitätserklärung, keine belastbare Aussage zu Materialzusammensetzung je Verpackungsebene, keine Angabe zur Recyclingfähigkeit. Wer wartet, bis der Lieferant „irgendwann" nachliefert, verliert wertvolle Zeit bis zum Stichtag 12. August 2026 – und trägt in der Zwischenzeit das volle Risiko, unbelegt in Verkehr zu bringen.

Welche Rolle habe ich? Importeur oder Erzeuger?

Die PPWR unterscheidet klar zwischen beiden Rollen – und beide können bei Ihnen zusammenfallen:

RolleDefinitionTrifft auf Sie zu, wenn …
Importeur Wer Verpackung aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 17 PPWR) Sie fertig verpackte Ware aus China einführen und in der EU verkaufen
Erzeuger Wer die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt (Art. 21 PPWR) Sie die China-Ware unter eigener Marke bzw. eigenem Namen weiterverkaufen (Private Label, Eigenmarke)

In der Praxis ist das die häufigste Konstellation bei Importeuren: Sie sind Importeur und gleichzeitig Erzeuger, weil die Ware unter Ihrer eigenen Marke verkauft wird. Damit tragen Sie beide Pflichtenkataloge. Wie sich Erzeuger- und Lieferantenrolle allgemein unterscheiden, erklärt der Leitfaden PPWR: Erzeuger oder Lieferant? So bestimmen Sie Ihre Rolle.

Ihre Pflichten als Importeur (Art. 18 PPWR)

Art. 18 PPWR legt Importeuren konkrete Sorgfaltspflichten auf:

Zusätzlich: VerpackG und LUCID – der Einführer gilt als Hersteller

Unabhängig von der PPWR gilt nach deutschem VerpackG: Wer Ware aus dem Ausland einführt, gilt als Hersteller (§ 3 Abs. 14 Satz 2 VerpackG) und muss sich vor dem ersten Inverkehrbringen bei LUCID, dem Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), registrieren – gegebenenfalls mit Systembeteiligung an einem dualen System. Das gilt auch für reine B2B-Ware, es gibt keine Bagatellgrenze. Fehlt die Registrierung, drohen ein gesetzliches Vertriebsverbot und Bußgelder, je nach Verstoß bis zu 100.000 € beziehungsweise bei fehlender Systembeteiligung bis zu 200.000 € – zudem sind Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnbar. Wie sich LUCID/VerpackG zur PPWR insgesamt verhalten, erklärt der Leitfaden VerpackG, LUCID und die PPWR: Was ändert sich ab 12. August 2026?

Fristen im Überblick

Ab wannWas gilt
12. August 2026PPWR-Hauptpflichten unmittelbar anwendbar: Konformitätsprüfung, Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Importeurspflichten nach Art. 18
ab 2030 (gestaffelt)Vorgaben zu Rezyklatanteilen und Recyclingfähigkeits-Graden
laufendLUCID-Registrierung und ggf. Systembeteiligung nach VerpackG – unabhängig vom PPWR-Stichtag, gilt bereits jetzt

Was Zulieferer und Händler generell bis zum Stichtag vorlegen können sollten, zeigt der Leitfaden PPWR-Frist 12. August 2026: Was Zulieferer und Händler jetzt tun müssen.

So erstellen Sie die PPWR-Erklärung selbst – auch ohne brauchbare China-Unterlagen

Wenn der Lieferant im Drittland keine verwertbare Konformitätserklärung liefert, heißt das nicht, dass Sie ungeprüft in Verkehr bringen müssen oder dürfen. In der Praxis funktioniert eine belastbare Selbsterstellung in drei Schritten:

  1. Verpackung erfassen: Material, Gewicht und Funktion je Verpackungsebene (Primär-, Sekundär-, Tertiärverpackung) werden anhand der tatsächlich vorliegenden, beobachtbaren Angaben dokumentiert – nicht anhand vager Werbeaussagen des Lieferanten.
  2. Beobachtbares von Unsicherem trennen: Werte, die nur mit echten Labor- oder Herstellerdaten belegbar sind – etwa Rezyklatanteil oder Schadstoffgrenzwerte – werden als offen markiert, statt sie zu schätzen oder zu erfinden. Fehlt der Beleg, bleibt das Feld erkennbar offen (fail-closed), statt eine falsche Sicherheit vorzutäuschen.
  3. Stellungnahme erstellen: Aus den beobachtbaren Angaben entsteht eine eigene, nachvollziehbare Stellungnahme zur Verpackung – als Grundlage für Ihre technische Dokumentation und Ihre Sorgfaltspflicht nach Art. 18 PPWR. Das ist eine Stellungnahme aus Importeursperspektive, kein bindender Herstellernachweis – aber deutlich mehr, als gar nichts vorlegen zu können.

PPWR als Importeur – die Erklärung selbst erstellen, ohne auf China zu warten

Im Kundenbereich von Dossio steht dafür ein eigener Reiter „PPWR als Importeur" bereit: Sie tragen die beobachtbaren Angaben zu Ihrer importierten Verpackung ein – Material, Gewicht, Funktion je Ebene – und erhalten daraus eine strukturierte, auf Ihre Marke gebrandete Stellungnahme als prüffertigen Entwurf. Werte, die echte Herstellerdaten voraussetzen, werden klar markiert statt erfunden. Die inhaltliche Prüfung bleibt bei Ihnen.

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Häufige Fragen zum PPWR-Import aus China

Brauche ich eine PPWR-Erklärung von meinem chinesischen Lieferanten?
Im Idealfall ja – dann prüfen Sie diese nur. Fehlt eine brauchbare Erklärung, bleibt die Pflicht trotzdem bei Ihnen: Sie müssen auf Basis der beobachtbaren Verpackungsangaben eine eigene Stellungnahme erarbeiten, statt ohne Nachweis in Verkehr zu bringen.

Ab wann gilt das für mich als Importeur?
Ab dem 12. August 2026, unmittelbar und ohne weitere nationale Umsetzung – auch für Importe aus Drittländern wie China.

Bin ich Importeur oder Erzeuger?
Zunächst Importeur (Art. 3 Nr. 17 PPWR). Verkaufen Sie die Ware unter eigener Marke, sind Sie zusätzlich Erzeuger (Art. 21 PPWR) – die häufigste Konstellation bei Eigenmarken-Importeuren.

Muss ich mich bei LUCID registrieren?
In der Regel ja: Der Einführer gilt nach VerpackG als Hersteller (§ 3 Abs. 14 Satz 2) und muss sich vor dem ersten Inverkehrbringen bei LUCID registrieren, ggf. mit Systembeteiligung.

Gilt LUCID auch für reine B2B-Importe?
Ja. Seit dem 1. Juli 2022 gibt es keine Bagatellgrenze mehr – auch Transport- und Serviceverpackungen im B2B-Bereich sind registrierungspflichtig.

Was ist mit Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit – muss ich das jetzt schon nachweisen?
Nein, nicht zum 12. August 2026. Diese Vorgaben greifen gestaffelt erst ab 2030. Zum Stichtag verbindlich sind die grundlegenden Importeurspflichten nach Art. 18 PPWR.

Was droht ohne Erklärung oder Registrierung?
Ohne LUCID-Registrierung ein gesetzliches Vertriebsverbot und Bußgelder bis zu 100.000 € beziehungsweise bei fehlender Systembeteiligung bis zu 200.000 €, zudem Abmahnrisiko. Ohne PPWR-Konformitätsprüfung zusätzlich Marktüberwachungsmaßnahmen nach Art. 18 PPWR.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zu PPWR-Pflichten von Importeuren aus Drittländern wie China und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welchem Umfang Sie Importeurs-, Erzeuger- und Registrierungspflichten treffen, hängt vom konkreten Produkt und Vertriebsweg ab; ziehen Sie im Zweifel fachkundigen Rat hinzu. Die Angaben basieren auf dem Stand von Juli 2026.